1. Auch von Repräsentanten des AG begangene Ehrverletzungen können dem AG zugerechnet werden und den Angestellten zum sofortigen Austritt berechtigen.
2. Repräsentanten sind Personen, die in der Organisation der juristischen Person eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind.