1. Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen. Dies ist dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch bereits abgelaufen ist.