Der Leasingnehmer als mittelbar Geschädigter kann vom Lieferanten des Leasingobjekts keinen Schadenersatz für die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Leasingobjekts frustrierten Leasingraten verlangen. Der Leasingnehmer ist bei Beschädigung des Leasinggegenstands nicht unmittelbar Geschädigter, sein Schaden ist ein nicht ersatzfähiger Drittschaden. Es handelt sich hierbei um keinen Fall der Schadensüberwälzung, der eine Drittschadensliquidation rechtfertigen würde.