1. Die vormals auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gem § 1169 ABGB gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert und insoweit verdrängt. Hat der Bauherr einen Koordinator bestellt, so haftet er in dessen Verantwortungsbereich nur für Auswahlverschulden (stRsp; RIS-Justiz RS0015253).