Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt- als auch Nebenunternehmern gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb. Verlässt der Verletzte den Tätigkeitsbereich seines Dienstgebers nicht, ist das Haftungsprivileg eines anderen zu verneinen.