1. Ist das Unionsrecht, insb Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der VO 492/2011 und die Art 20 und 21 der Charta, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der facheinschlägige Vordienstzeiten eines Mitglieds des Lehrpersonals der Universität Wien unabhängig davon, ob es sich um Zeiten der Beschäftigung bei der Universität Wien oder bei anderen in- oder ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Einrichtungen handelt, nur bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren anrechenbar sind?