Ist das Arbeitsverhältnis beendet, bedürfte es eines besonderen Grundes für die Annahme, dass sich ein AG als Gegenleistung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung eines AN zumindest konkludent zu einer dauerhaften, einseitig nicht widerrufbaren Leistung verpflichten wollte und nicht nur aus sozialen Erwägungen auch seinen Pensionisten eine vergünstigte Leistung gewährt.
9 Ob A 137/18i