Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung des OGH geht der Frage nach, ob sich ein Wiederaufnahmewerber den Rechtsirrtum, der auf uneinheitlicher Judikaturlinie beruht, seines Rechtsanwaltes zurechnen lassen muss. Steht ein solcher Irrtum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen?
Rechtsgrundlagen: § 146 ZPO; § 153 ZPO; § 1299 ABGB