Zusammenfassung: Der erkennende Senat würdigt mit seiner Entscheidung die Frage, ob ein satzungsmäßig determiniertes Aufgriffsrecht einer exekutiven Verwertung von Geschäftsanteilen entgegensteht. Hat das Exekutionsgericht den aufgriffsberechtigten Gesellschafter zu informieren?
Rechtsgrundlagen: § 76 GmbHG; § 77 GmbHG