Zusammenfassung: Gegenständlicher Entscheidung wohnt die Frage inne, ob es einem Access-Provider aufzutragen ist, Sperrmechanismen zu installieren, um es seinen Kunden zu verunmöglichen, auf rechtswidrig erlangte Inhalte zuzugreifen.
Rechtsgrundlagen: Art 3 Abs 2 GMV; Art 8 Abs 3 GMV; § 42 UrhG; § 13 ECG; § 19 ECG