Zusammenfassung: Gegenständlicher Beitrag würdigt die Frage, wie sich das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses auf das Einstehenmüssen eines Versicherers auswirkt. Tritt bereits durch eine solche Äußerung des Versicherungsnehmers Fälligkeit ein?
Rechtsgrundlagen: § 154 VersVG