Zusammenfassung: In Hinblick auf die Durchführung von Starkstrominstallationen geht der OGH der Frage nach, ob der vereinbarte Ausschluss der Geltendmachung nachträglicher Forderungen entgegen einem unterlassenen Vorbehalt in der Schlussrechnung im Regime des Pkt 5.30.2 ÖNORM B 2110 umgangen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 1168 ABGB; § 1170 ABGB