Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung äußert sich der erkennende Senat eindeutig zu der Frage, ob unter Zugrundelegung der ÖNORM B 2110 (2002) bereits vor Legung der Schlussrechnung abgegebene Erklärungen einen Anspruchsverlust bewirken können.
Rechtsgrundlagen: § 1168 ABGB; § 1170 ABGB