Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt vorliegend fest, dass der Aktionär zur Durchsetzung der Auskunfterteilung nach § 118 AktG seinen Anspruch im Außerstreitverfahren geltend zu machen hat.
Rechtsgrundlagen: § 14 AktG; § 118 AktG
Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt vorliegend fest, dass der Aktionär zur Durchsetzung der Auskunfterteilung nach § 118 AktG seinen Anspruch im Außerstreitverfahren geltend zu machen hat.
Rechtsgrundlagen: § 14 AktG; § 118 AktG