Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich klärend der Frage zu, wie weit das Recht an der Erfindung als Immaterialgüterrecht reicht und geht somit auf die Doppelnatur des Rechts an der Erfindung ein.
Rechtsgrundlagen: § 4 PatG; § 20 PatG; § 22 PatG