Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung befasst sich der erkennende Senat mit der Reichweite der Pflichten eines Vermögensverwalters. Hat er gesetzten Falles einer Schadensverursachung das positive Interesse zu ersetzen?
Rechtsgrundlagen: § 920 ABGB; § 1009 ABGB; § 1295 ABGB