Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob aufgrund der psychischen Erkrankung eines Arbeitnehmers diesem ein Mitverschulden an der mangelnden Offenlegung seiner Arbeitsunfähigkeit vorwerfbar und somit eine Entlassung zu rechtfertigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 32 AngG