Zusammenfassung: In Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers erhebt der OGH die Frage zum zentralen Thema, ob die Verwendung einer fremden Marke als Bestimmungsangabe bei Ersatzteilen durch einen Dritten rechtmäßig vorgenommen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 3 Z 3 MSchG