Zusammenfassung: Der OGH wendet sich mit seiner Entscheidung der Frage zu, ob bei bereits eingetretener normativer Rechtskraft auch der BR ungeachtet der rechtsetzungsbefugten Vertragsparteien die schuldrechtliche Unwirksamkeit eines Kollektivvertrags bekämpfen kann.
Rechtsgrundlagen: § 14 ArbVG