Zusammenfassung: Gegenständlich spricht die entscheidende Kammer deutlich aus, dass bei erhobener Vorsteuer die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags aufgrund einer unionsrechtswidrig eingehobenen Steuer samt Zinsen zurückzuzahlen ist.
Rechtsgrundlagen: § 205 BAO; § 205a BAO; § 217 BAO