Zusammenfassung: Der OGH befasst sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit der Frage, ob bei vertragswidriger Lieferung ein Recht auf "zweite" Andienung besteht, oder ob doch eher ein wesentlicher Grund vorliegt, der der Nacherfüllung trotz Behebbarkeit entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: Art 25 UN-K; Art 49 UN-K; Art 80 UN-K