Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der OGH, ob in Anwendung von Art 23 lit c EuVTVO bei der Aussetzung der Vollstreckung eines Europäischen Vollstreckungstitels auch zu prüfen ist, ob ein Rechtsbehelf (im Ursprungsstaat) Erfolg verspricht.
Rechtsgrundlagen: Art 23 EuVTVO