Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der erkennende Senat des OGH der Frage nach, ob ein Monopolist bei bestehendem Kontrahierungszwang und nach Einhebung eines unangemessen hohen Nutzungsentgelts für seine Leistungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Nutzer die Zahlung einseitig verweigert.
Rechtsgrundlagen: § 879 ABGB; § 1118 ABGB