Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt klar, dass die gegen eine Entlassung gerichtete Anfechtungsklage Verjährungsfristen sowie Ausschluss- und Verfallsfristen unterbricht, und zwar bis zum Abschluss des Anfechtungsprozesses.
Rechtsgrundlagen: § 106 ArbVG; § 1497 ABGB