Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob unter Umständen auch einem Rechtsanwalt die Leitung einer mündlichen Verhandlung im Regime des § 55 AVG zu übertragen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs 1 B-VG; § 43 AVG; § 45 AVG
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