Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung geht das erkennende Gericht der Frage nach, ob eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses als Amtshaftung begründendes hoheitliches Handeln zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 2 UGB; § 5 Abs 1 StaatsdruckereiG; § 9 Abs 5 AHG; § 42 Abs 3 JN