Zusammenfassung: Zanger unterzieht die Veranstaltung im Sinne des TabakG einer näheren Betrachtung. Dabei geht es ihm vor allem darum, wer als "Inhaber" öffentlicher Orte ein Bemühen, dass im öffentlichen Raum nicht geraucht wird, zu zeigen und dafür auch verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat.
Rechtsgrundlagen: § 13 Abs 1 TabakG; § 1 Z 11 TabakG; § 13c TabakG; § 9 TabakG