Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung widmet sich die erkennende Instanz eingehend der Frage, welcher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 8 StEG maßgeblich ist.
Rechtsgrundlagen: § 1489 ABGB; § 363a StPO; § 8 StEG
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