Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt auf dem Weg zu seiner Entscheidung fest, dass eine Verfahrensunterbrechung wegen einer Verordnungsprüfung ein Rechtsmittel nicht zu rechtfertigen vermag.
Rechtsgrundlagen: Art 89 Abs 2 B-VG; Art 139 Abs 1 B-VG; § 190 ZPO; § 192 ZPO