Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob in Verbindung mit Dachflächenfenstern eine unlautere Markenbenutzung aufgrund vergleichender Werbung anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 10 MSchG; § 2a UWG; Art 12 lit c GMVO; RL 2006/114/EG
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