Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidung wendet sich der OGH klärend der Frage zu, ob Verwechslungsgefahr vorliegt. Darüber hinaus bestätigte der OGH, dass in Hinblick auf den Kollisionszeitpunkt bei Markenrechtsverletzungen der Prioritätsgrundsatz greift.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1 Z 1 MSchG