Zusammenfassung: Gegenständlich war die internationale Zuständigkeit iZm deliktischem Schadenersatz und mehreren Ansprüchen, die auf dem Boden verschiedener Rechtsnormen fußen, zu klären. Ist der erforderliche Sachzusammenhang in einem solchen Fall hergestellt?
Rechtsgrundlagen: Art 6 Nr 1 EuGVVO