Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis befasst sich mit Benützungsrechten von jenen Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden, auch wenn sie nur über einen außerhalb der Gemeinschaftsfläche gelegenen Umweg zu erreichen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 4 WEG; § 17 WEG