Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Festsetzung einer Stiftungseingangssteuer iZm einer Nachstiftung in Form einer Liegenschaft mitsamt einem Wohnhaus, die von ihrem Stifter selbst eingebracht worden ist, zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 StiftEG; § 19 ErbStG