Zusammenfassung: Der UFS hatte in vorliegendem Fall den Dienstgeberbeitrag eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu untersuchen und die rechtmäßige Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 22 Z 2 EStG