§ 17 Abs 3 UrhG
In der vorliegenden Entscheidung hat sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob die vollständige und inhaltlich unveränderte Übermittlung des Fernsehprogramms des ORF im Inland mittels Streaming über ein UMTS-Mobilfunknetz als Teil der ursprünglichen Rundfunksendung gilt.