§§ 1295 ff ABGB
In der gegenständlichen Entscheidung hat sich der OGH mit der Haftung des Arztes bzw. des Krankenanstaltenträgers für die nachteiligen Folgen eines medizinischen Eingriffs bei nicht vollständiger Aufklärung des Patienten sowie mit der Frage der Beweislast zu befassen.