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Zwangsausgleich nur über Einwendung des Schuldners im Titelverfahren zu beachten

RechtsprechungExekutionsrechtUniv.-Prof. Dr. Georg Wilhelm, Universität Wien; Dr. Harald Friedl, RAA (Bearbeiter)ecolex 2009/374ecolex 2009, 955 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 156 Abs 1 KO; § 53 AO

Im gegenständlichen Fall hat der OGH klargestellt, dass es der Disposition des Schuldners obliegt, ob er sich in einem Zivilprozess auf den Abschluss eines Zwangsausgleichs beruft oder nicht, obwohl dem Gericht eben dieser sogar bekannt ist.

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