§ 881 ABGB; § 1177 ABGB
Der OGH hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die frustrierten Vertragserrichtungskosten eines Drittkäufers zulasten des Vorkaufsberechtigten fallen, sofern dieser von seinem Recht Gebrauch macht. Mit einer Anmerkung von Harald Friedl.