Zusammenfassung: Der UFS setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, ob von einem Betriebserwerb auszugehen ist, wenn Wirtschaftsgüter aus einer Konkursmasse aufgekauft werden und der Erwerber sich überwiegend in anderen Betriebssparten, als die im Konkurs befindliche Firma betätigt.
Rechtsgrundlagen: § 2 NeuFöG