Zusammenfassung: Der UFS befasste sich mit einem Fall, indem die Bw eine Erklärung der Einkünfte von Personalgesellschaften für 2005 an das FA übermittelte. Im betrieblichen Ergebnis war ein Gewinn aus einem Schuldnachlass verzeichnet. Der Sanierungsgewinn wurde im Feststellungsbescheid nicht berücksichtigt. Bezug nehmend auf die Regelung in Rz 7268 der EStR 2000 begehrte die Bw die Abstandnahme von der Festsetzung. Das FA lehnte ab.