§ 914 ABGB; § 915 ABGB
Der OGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wie eine Haftungsentlassung auszulegen ist. Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob nur vertraglich übernommene Haftungen oder auch bestehende persönliche Haftungen, wie jene für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund der Stellung als Komplementär erfasst sind.