Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Ersatz von Barauslagen, den ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Betriebsausgaben pauschaliert geltend machte, als Einkünfte oder als Betriebsausgaben zu werten sei.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 3 EStG 1988; § 22 EStG 1988