Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Beschränkung einer UID-Nummer wegen Unterlassung des Vorsteuerabzugs und mangelnder Deutschkenntnisse zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 UStG 1994; § 2 UStG 1994
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Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit der Beschränkung einer UID-Nummer wegen Unterlassung des Vorsteuerabzugs und mangelnder Deutschkenntnisse zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 UStG 1994; § 2 UStG 1994
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