Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit dem Begriff der Betriebseröffnung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 6 und 7 EStG
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Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit dem Begriff der Betriebseröffnung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 6 und 7 EStG
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