§ 70 Abs 1 AktG; § 75 AktG; § 78 AktG; § 99 AktG; § 82 Abs 6 BörseG
Der OGH befaßte sich in der Entscheidung mit 2 Vorstandsmitgliedern, deren Verträge in einer AG nicht verlängert wurden und die zwar sofort suspendiert wurden, deren Vertrag aber zwecks Vermeidung der ad-hoc Meldung nach § 82 Abs 6 BörseG schlußendlich einvernehmlich gelöst wurden.