§ 211 Abs 1 lit g BAO; § 213 BAO; § 215 BAO; § 216 BAO; § 239 BAO
Die Durchführbarkeit einer beantragten Überrechnung eines Steuerguthabens steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Höhe und der Verfügbarkeit des Guthabens.
VwGH 01.03.2007, 2005/15/0137