Zusammenfassung: Der Autor kommentiert eine Entscheidung des italienischen Kassationshofs, in der dieser zur Bestimmung des Verkäufergerichtsstands beim Versendungskauf Stellung nahm und in diesem Zusammenhang eine vom OGH abweichende Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO vertrat.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO