Zusammenfassung: Der Autor informiert über die Einleitung eines Beihilfeprüfverfahrens bezüglich des Verkaufs der Bank Burgenland und weist darauf hin, dass auch die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nicht zwangsläufig vom Beihilfeverdacht entlastet.
Rechtsgrundlagen: Art 87 Abs 1 EG; Art 87 Abs 3 EG