Art 42 UNK
Die Haftung des Verkäufers für die Belastung von Produkten mit Schutzrechten Dritter kommt in dem Staat zum Tragen, in dem die Weiterveräußerung erfolgt.
OGH 12.09.2006, 10 Ob 122/05x
Art 42 UNK
Die Haftung des Verkäufers für die Belastung von Produkten mit Schutzrechten Dritter kommt in dem Staat zum Tragen, in dem die Weiterveräußerung erfolgt.
OGH 12.09.2006, 10 Ob 122/05x